Die neue Verordnung (EU) Nr. 2018/848 tritt innerhalb der EU am 1. Januar 2022 in Kraft und außerhalb der EU für Länder ohne Handelsabkommen, spätestens zum 31. Dezember 2024.
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Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen der neuen Bio-Verordnung zusammengefasst:
Erweiterung der Produktgruppen, die für die Bio-Zertifizierung in Frage kommen: Neue Produkte können biologisch zertifiziert werden, insbesondere Bienenwachs, natürliche Gummis und Harze. Auch ätherische Öle, die nicht als Nahrungsmittel verwendet werden, und unverarbeitete Baumwolle, Rohwolle und Seidenraupenkokons sowie rohe Häute und Felle sind jetzt zertifizierbar. Sobald entsprechende Produktionsregeln festgelegt werden, kommt auch Salz dazu.
Einige zentrale Änderungen in den Vorschriften für Erzeuger und Verarbeiter:
Für die pflanzliche Produktion
Für die biologische Tierproduktion
Verarbeitung von Lebensmitteln
Die wichtigste Änderung betrifft die Herstellung und Verwendung von Aromen. In der aktuellen Verordnung sind alle natürlichen Aromen erlaubt. In der neuen Verordnung werden nur natürliche Aromen von "x" zugelassen (solche, bei denen mindestens 95% des Aromaanteils aus der Quelle "x" stammen, z.B. wird "natürliches Vanillearoma" verwendbar sein, nicht aber ein "natürliches Aroma" ohne Angabe des Geschmacks). Darüber hinaus wurden einige Änderungen bezüglich der Liste der verwendbaren Zusatzstoffe, und Verarbeitungshilfsstoffe sowie der Bedingungen für die Verwendung von nicht-ökologischen landwirtschaftlichen Zutaten veröffentlicht. Eine Liste der zulässigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel veröffentlicht soll bis Ende 2023 veröffentlicht werden.
Etikettierung
Bei der Verwendung des EU-Bio-Logos (Euro-Blatt): Die neue Verordnung ermöglicht es, bei der Angabe der Herkunft von Agrarrohstoffen den Namen einer Region zusammen mit dem Namen eines Landes anstelle von "EU" oder "Nicht-EU" anzugeben, wenn alle Agrarrohstoffe aus der genannten Region stammen. Es wird mehr Flexibilität in Bezug auf die Herkunft der Produkte gewährt: Produkte mit der Angabe "EU-Landwirtschaft" dürfen 5% Nicht-EU-Zutaten enthalten, statt 2% nach bisheriger Verordnung.
Handel - Import
Es wird langfristig 2 Optionen geben, um ein biologisches Produkt in die EU zu exportieren:
Handelsabkommen, das die Gleichwertigkeit des ökologischen Produktionssystems des Drittlandes mit der EU-Bio-Verordnung garantiert (wahrscheinlich Großbritannien, USA, Kanada, Japan...).
Produkte aus anderen Ländern, die mit der Verordnung (EU) 2018/848 übereinstimmen müssen. In diesem Fall werden also für einen Unternehmer in Europa und einen Unternehmer in einem der betroffenen Drittländer genau dieselben Regeln gelten.
Das bedeutet, dass gleichwertige Biostandards, die von Zertifizierungsstellen in Drittländern angewendet werden (z. B. "EOS" - "Ecocert Organic Standard" für Ecocert), nicht mehr gelten werden und durch die Einhaltung der EU-Verordnung 2018/848 ersetzt werden.
Es werden noch weitere Anpassungen an der neuen Verordnung vorgenommen und weitere Sekundärrechtsakte sollen in Kürze veröffentlicht werden. Bleiben Sie informiert.
Die neuesten Informationen zur neuen Verordnung finden Sie hier: